09.01.2005 „Vorschläge sind den zuständigen staatlichen Stellen …… vorzulegen und zu begründen“Das Statut, nach dem der von der KMK eingesetzte Rat für deutsche Rechtschreibung zu arbeiten hat, ist erst am 16. 12., also einen Tag vor dessen konstituierender Sitzung, verabschiedet und am 17. 12. während der Sitzung an die Mitglieder verteilt worden.Nun endlich liegt es auch uns vor. Es ist ein Dokument des Mißtrauens der KMK gegen die von ihr doch selbst zusammengestellte Mannschaft: »Statut des Rats für deutsche Rechtschreibung (16.12.04) 1. Aufgaben des Rats und Geltungsbereich der Regelung Zur Beobachtung und Weiterentwicklung der deutschen Rechtschreibung wird ein Rat für deutsche Rechtschreibung eingerichtet. Er soll die wichtigsten wissenschaftlich und praktisch an der Sprachentwicklung beteiligten Gruppen repräsentieren. Seine Vorschläge erhalten durch Beschluss der zuständigen staatlichen Stellen Bindung für Schule und Verwaltung. Dieser Rat hat die Aufgabe, die Einheitlichkeit der Rechtschreibung im deutschen Sprachraum zu bewahren und die Rechtschreibung auf der Grundlage des orthografischen Regelwerks (Regeln und Wörterverzeichnis von 1996 in der Fassung von 2004) im unerlässlichen Umfang weiterzuentwickeln. Hierzu gehören insbesondere • die ständige Beobachtung der Schreibentwicklung, • die Klärung von Zweifelsfällen (der Rechtschreibung) • die Erarbeitung und wissenschaftliche Begründung von Vorschlägen zur Anpassung des Regelwerks an den allgemeinen Wandel der Sprache. Diese Vorschläge sind den zuständigen staatlichen Stellen in den regelmäßigen Berichten nach Ziff. 3.5 vorzulegen und zu begründen. 2. Zusammensetzung Der Rat für deutsche Rechtschreibung besteht aus 37 Mitgliedern. 2.1 Bundesrepublik Deutschland 18 Mitglieder Für Deutschland werden Einrichtungen wissenschaftlich ausgewiesene Fachleute für Orthografie beziehungsweise Personen, die besondere Erfahrungen und Kenntnisse mit Schreibregeln und Schreibpraxis aufweisen, entsenden. Diese Einrichtungen legt die Kultusministerkonferenz fest. 2.2 Republik Österreich 9 Mitglieder Die Republik Österreich wird Vertreterinnen und Vertreter aus den Bereich Didaktik, Wissenschaft und Öffentlichkeit nennen. 2.3 Schweiz 9 Mitglieder 2.4 Die Mitgliedschaft dauert sechs Jahre. Eine einmalige Wiederberufung ist möglich. Die Mitglieder des Rates sind bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig, sie sind an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden. 2.5 Die Ratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Tragung der Kosten ist interne Angelegenheit der unterzeichnenden Staaten. 3. Organisation und Verfahren 3.1 Vorsitz Als Vorsitzende/r soll eine ausgewiesene Persönlichkeit des öffentlichen Lebens mit besonderen Bezügen zum Aufgabenfeld des Rats gewonnen werden. Der/die Vorsitzende wird vom Rat auf gemeinsamen Vorschlag der Kultusministerkonferenz, des österreichischen Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kunst sowie der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gewählt. Er/Sie leitet die Sitzungen und vertritt den Rat nach außen. 3.2 Geschäftsstelle Die Geschäftsstelle des Rates für deutsche Rechtschreibung wird am Institut für deutsche Sprache in Mannheim eingerichtet. Dieses ist in der Regel auch Sitzungsort. 3.3 Die Sitzungen des Rates sind in der Regel nicht öffentlich. An den Sitzungen können Vertreter der Unterzeichner der gemeinsamen Erklärung zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung als Beobachter teilnehmen. Zu den Sitzungen können Sachverständige (z.B. Wissenschaftler, Vertreter von Verlagen) eingeladen werden. 3.4 Der Rat soll vor seinen Vorschlägen Vertretern der Schulen, insbesondere den Lehrer- und Elternvertretungen, sowie den für die Verwaltungssprache zuständigen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme geben. In gleicher Weise sollen Vertreter solcher Einrichtungen angehört werden, die aufgrund ihres Umgangs mit Sprache und Rechtschreibung deren Fortentwicklung beurteilen können oder voraussichtlich an der Umsetzung der Beschlüsse des Rats beteiligt sein werden. Ein Rechtsanspruch auf Anhörung besteht nicht. 3.5 Über die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Ziffer 1 erstattet der Rat den zuständigen Stellen in Deutschland, Österreich und der Schweiz in der Regel alle fünf Jahre einen Bericht. Abweichend von dieser generellen Regelung legt der Rat den Zeitpunkt der Vorlage des ersten Berichts selbst fest, dieser soll deutlich vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist liegen. In den Berichten unterbreitet und begründet er seine Vorschläge für Anpassungen des Regelwerks und die Fortentwicklung der Rechtschreibung. Von den Vorschlägen abweichende Beschlüsse der zuständigen staatlichen Stellen sind nur nach vorheriger Beratung mit dem Rat möglich. 3.6 Berichte und Vorschläge des Rats werden mit der Mehrheit der Mitglieder verabschiedet. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Sondervoten sind schriftlich vorzulegen. 4. Kündigung Die Vereinbarung kann von einem der Unterzeichner mit einer Kündigungsfrist von 2 Jahren gekündigt werden. 5. Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.«
Die Quelldatei dieses Ausdrucks finden Sie unter
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